§ 620b ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1998] | [1. April 1986] |
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§ 620b | § 620b |
(1) [1] Das Gericht kann auf Antrag den Beschluß aufheben oder ändern. [2] Das Gericht kann von Amts wegen entscheiden, wenn die Anordnung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind betrifft oder wenn eine Anordnung nach § 620 Nr. 2 oder 3 ohne vorherige Anhörung des Jugendamts erlassen worden ist. | (1) [1] Das Gericht kann auf Antrag den Beschluß aufheben oder ändern. [2] Das Gericht kann von Amts wegen entscheiden, wenn die Anordnung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind betrifft oder wenn eine Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 2 oder 3 ohne vorherige Anhörung des Jugendamts erlassen worden ist. |
(2) Ist der Beschluß oder die Entscheidung nach Absatz 1 ohne mündliche Verhandlung ergangen, so ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen. | (2) Ist der Beschluß oder die Entscheidung nach Absatz 1 ohne mündliche Verhandlung ergangen, so ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen. |
(3) [1] Für die Zuständigkeit gilt § 620a Abs. 4 entsprechend. [2] Das Rechtsmittelgericht ist auch zuständig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Anordnung oder die Entscheidung nach Absatz 1 erlassen hat. | (3) [1] Für die Zuständigkeit gilt § 620a Abs. 4 entsprechend. [2] Das Rechtsmittelgericht ist auch zuständig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Anordnung oder die Entscheidung nach Absatz 1 erlassen hat. |
[1. April 1986–1. Juli 1998]
1§ 620b.
(1) [1] Das Gericht kann auf Antrag den Beschluß aufheben oder ändern. 2[2] Das Gericht kann von Amts wegen entscheiden, wenn die Anordnung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind betrifft oder wenn eine Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 2 oder 3 ohne vorherige Anhörung des Jugendamts erlassen worden ist.
(2) Ist der Beschluß oder die Entscheidung nach Absatz 1 ohne mündliche Verhandlung ergangen, so ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
- 2. 1. Januar 1980: Art. 9 §§ 2 Nr. 4, 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
- 3. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 11, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.