§ 621e ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] |
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§ 621e. Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde | § 621e |
(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr. 12 sowie 13 findet die Beschwerde statt. | (1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 findet die Beschwerde statt. |
(2) [1] In den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Nr. 12 findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie | (2) [1] In den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 findet die weitere Beschwerde statt, wenn das Oberlandesgericht sie |
1. das Beschwerdegericht in dem Beschluss oder | in dem Beschluß |
2. auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht das Rechtsbeschwerdegericht | |
zugelassen hat; § 543 Abs. 2 und § 544 gelten entsprechend. [2] Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. | zugelassen hat; § 546 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. [2] Die weitere Beschwerde findet ferner statt, soweit das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. [3] Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. |
(3) [1] Die Beschwerde wird durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht eingelegt. [2] Die §§ 318, 517, 518, 520 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, Abs. 4, §§ 521, 522 Abs. 1, §§ 526, 527, 548 und 551 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend. | (3) [1] Die Beschwerde wird durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht eingelegt. [2] Die §§ 516, 517, 519 Abs. 1, 2, §§ 519a, 552, 554 Abs. 1, 2, 5, § 577 Abs. 3 gelten entsprechend. |
(4) [1] Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. [2] Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. | (4) [1] Für das Beschwerdegericht gilt § 529 Abs. 3, 4 entsprechend. [2] Das Gericht der weiteren Beschwerde prüft nicht, ob eine Familiensache vorliegt. |
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 621e.
2(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 findet die Beschwerde statt.
(2) 3[1] In den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 findet die weitere Beschwerde statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Beschluß zugelassen hat; § 546 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. [2] Die weitere Beschwerde findet ferner statt, soweit das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. [3] Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
- 2. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 17 Buchst. a, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997, Artt. 1b Nr. 4, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
- 3. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 17 Buchst. b, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997, Artt. 1b Nr. 4, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
- 4. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 16 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
- 5. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 16 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.