§ 621f ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
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§ 621f. Kostenvorschuss | § 621f |
(1) In einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 9 sowie 13 kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren regeln. | (1) In einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 9 kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren regeln. |
(2) [1] Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. [2] Im übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend. | (2) [1] Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. [2] Im übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 621f.
(1) In einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 9 kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren regeln.
(2) [1] Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. [2] Im übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.