§ 629c ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 629c. Erweiterte Aufhebung. [1] Wird eine Entscheidung auf Revision oder Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- oder Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. [2] Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision oder der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung beantragt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 80, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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