§ 636a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 1938–1. Juli 1998]
1§ 636a. Das auf eine Nichtigkeitsklage ergehende Urteil wirkt, wenn es zu Lebzeiten beider Ehegatten oder, falls der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erhoben hatte, des Längstlebenden von ihnen rechtskräftig geworden ist, für und gegen alle.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1938: §§ 41 Abs. 3, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.