§ 640g ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 640g. 2Tod der klagenden Partei im Anfechtungsprozess. [1] Hat das Kind oder die Mutter die Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Vaterschaft erhoben und stirbt die klagende Partei vor Rechtskraft des Urteils, so ist § 619 nicht anzuwenden, wenn der andere Klageberechtigte das Verfahren aufnimmt. [2] Wird das Verfahren nicht binnen eines Jahres aufgenommen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 36, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.