§ 641 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 1938] | [1. Januar 1900] |
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§ 641 | § 641 |
[1] Für die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes ist der Ehemann der Mutter | (1) Wird die Ehelichkeit eines Kindes oder die Anerkennung der Ehelichkeit von dem Ehemanne der Mutter durch Erhebung der Anfechtungsklage angefochten, so finden die Vorschriften der §§ [607], [613], des § [617] Abs. 1, 2, der §§ [618], [619], des § [622] Abs. 1 und der §§ [625], [626], [628] entsprechende Anwendung. |
prozeßfähig, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. [2] Für einen geschäftsunfähigen Ehemann wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; der gesetzliche Vertreter kann die Anfechtungsklage nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erheben. | (2) [1] Der Ehemann ist prozeßfähig, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. [2] Für einen geschäftsunfähigen Ehemann wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; der gesetzliche Vertreter kann die Anfechtungsklage nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erheben. |
(3) [1] Mit der einen Anfechtungsklage kann nur die andere Anfechtungsklage verbunden werden. [2] Eine Widerklage kann nicht erhoben werden. |
[1. Januar 1900–1. August 1938]
1§ 641.
2(1) Wird die Ehelichkeit eines Kindes oder die Anerkennung der Ehelichkeit von dem Ehemanne der Mutter durch Erhebung der Anfechtungsklage angefochten, so finden die Vorschriften der §§ [607], [613], des § [617] Abs. 1, 2, der §§ [618], [619], des § [622] Abs. 1 und der §§ [625], [626], [628] entsprechende Anwendung.
(2) [1] Der Ehemann ist prozeßfähig, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. [2] Für einen geschäftsunfähigen Ehemann wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; der gesetzliche Vertreter kann die Anfechtungsklage nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erheben.
(3) [1] Mit der einen Anfechtungsklage kann nur die andere Anfechtungsklage verbunden werden. [2] Eine Widerklage kann nicht erhoben werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 153 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.