§ 641a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1962–1. Juli 1970]
1§ 641a. [1] Hat der Mann die Anfechtungsklage erhoben und stirbt er vor der Rechtskraft des Urteils, so ist § 628 nicht anzuwenden, wenn zur Zeit seines Todes wenigstens ein Elternteil noch lebt. [2] Die Eltern können das Verfahren aufnehmen; ist ein Elternteil gestorben, so steht dieses Recht dem überlebenden Elternteil zu. [3] Wird das Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten aufgenommen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: Artt. 3 Nr. 3, 9 Nr. IV Halbs. 1 des Gesetzes vom 11. August 1961.

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