§ 641s ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1977–1. Juli 1998]
1§ 641s.
(1) Sind bei maschineller Bearbeitung Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit einem Gerichtssiegel versehen, so bedarf es einer Unterschrift nicht.
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Verfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: Artt. 2 Nr. 3, 5 § 3 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.