§ 648a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 1986–1. Januar 1992]
1§ 648a.
(1) [1] Für die Entmündigung sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der zu Entmündigende
  • 1. Deutscher ist oder
  • 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, seinen Aufenthalt im Inland hat.
[2] Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
(2) Die Entmündigung im Inland kann unterbleiben, wenn in einem anderen Staat, dessen Gerichte zuständig sind, ein Verfahren eingeleitet ist.
Anmerkungen:
1. 1. September 1986: Artt. 4 Nr. 8, 7 § 2 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juli 1986.

Umfeld von § 648a ZPO

§ 648 ZPO

§ 648a ZPO

§ 649 ZPO