§ 649 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 2004–1. September 2009]
1§ 649. 2Festsetzungsbeschluss.
(1) 3[1] Werden keine oder lediglich nach § 648 Abs. 1 Satz 3 zurückzuweisende oder nach § 648 Abs. 2 unzulässige Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluß festgesetzt. [2] In dem Beschluß ist auszusprechen, daß der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. [3] In dem Beschluß sind auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 9, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
- 2. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 24, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
- 3. 1. Januar 2002: Artt. 30 Nr. 4, 36 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
- 4. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 82 Buchst. a, Buchst. b, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.