§ 652 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
---|---|
§ 652 | § 652 |
[1] Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das Verfahren durch Stellung von Anträgen betreiben und den Terminen beiwohnen. [2] Er ist von der Einleitung des Verfahrens, sowie von einer […] Überweisung [(§§ 650, 651)] und von allen Terminen in Kenntniß zu setzen. | [1] Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das Verfahren durch Stellung von Anträgen betreiben und den Terminen beiwohnen. [2] Er ist von der Einleitung des Verfahrens, sowie von einer nach den §§ [650], [651] erfolgten Überweisung und von allen Terminen in Kenntniß zu setzen. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 652. [1] Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das Verfahren durch Stellung von Anträgen betreiben und den Terminen beiwohnen. 2[2] Er ist von der Einleitung des Verfahrens, sowie von einer nach den §§ [650], [651] erfolgten Überweisung und von allen Terminen in Kenntniß zu setzen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 158 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.