§ 676 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 1986–1. Januar 1992]
1§ 676.
(1) Für die Wiederaufhebung der Entmündigung ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei [dem] der Entmündigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) [1] Ist der Entmündigte ein Deutscher und hat er im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand, so kann der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt werden, [das] über die Entmündigung entschieden hat. [2] Das Gleiche gilt, wenn ein Ausländer, [der] im Inland entmündigt worden ist, im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
2(3) Die Vorschriften des § 647, des § 648 Abs. 3 und der §§ 648a bis 655 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. September 1986: Artt. 4 Nr. 9, 7 § 2 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juli 1986.

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