§ 676 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 1986–1. Januar 1992]
1§ 676.
(1) Für die Wiederaufhebung der Entmündigung ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei [dem] der Entmündigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) [1] Ist der Entmündigte ein Deutscher und hat er im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand, so kann der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt werden, [das] über die Entmündigung entschieden hat. [2] Das Gleiche gilt, wenn ein Ausländer, [der] im Inland entmündigt worden ist, im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. September 1986: Artt. 4 Nr. 9, 7 § 2 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juli 1986.