§ 684 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Januar 1900]
§ 684 § 684
(1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß kann binnen der Frist eines Monats von dem Entmündigten im Wege der Klage angefochten werden. (1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß kann binnen der Frist eines Monats von dem Entmündigten im Wege der Klage angefochten werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten. (2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten.
(3) Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die Entmündigung beantragt hatte, falls aber dieser verstorben, oder sein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande ist, gegen den Staatsanwalt zu richten. (3) Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die Entmündigung beantragt hatte, falls aber dieser verstorben, oder sein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande ist, gegen den Staatsanwalt zu richten.
(4) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§ [665], [667], [669], [670], [672 bis 674] entsprechende Anwendung. (4) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§ [665], [667], [669], [670], [672]-[674] entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 684.
(1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß kann binnen der Frist eines Monats von dem Entmündigten im Wege der Klage angefochten werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten.
(3) Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die Entmündigung beantragt hatte, falls aber dieser verstorben, oder sein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande ist, gegen den Staatsanwalt zu richten.
2(4) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§ [665], [667], [669], [670], [672]-[674] entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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