§ 687 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[9. März 1988] | [1. Januar 1900] |
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§ 687 | § 687 |
Die Entmündigung einer Person wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht, sowie die Wiederaufhebung einer solchen Entmündigung ist von dem Amtsgericht öffentlich bekannt zu machen. [§ 687 der Zivilprozeßordnung ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Das gilt nicht für die Wiederaufhebung einer bereits bekanntgemachten Entmündigung, wenn der Betroffene in die Bekanntmachung einwilligt.] | Die Entmündigung einer Person wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht, sowie die Wiederaufhebung einer solchen Entmündigung ist von dem Amtsgericht öffentlich bekannt zu machen. |
[1. Januar 1900–9. März 1988]
1§ 687. Die Entmündigung einer Person wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht, sowie die Wiederaufhebung einer solchen Entmündigung ist von dem Amtsgericht öffentlich bekannt zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 176 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.