§ 692 ZPO. Mahnbescheid

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924][1. April 1910]
§ 692 § 692
[1] Der Zahlungsbefehl enthält die im § [690] Nr. 1-3 bezeichneten Erfordernisse des Gesuchs und außerdem den Befehl an den Schuldner, binnen einer vom Tage der Zustellung laufenden Frist von einer Woche bei Vermeidung sofortiger Zwangsvollstreckung den Gläubiger wegen des Anspruchs nebst den dem Betrage nach zu bezeichnenden Kosten des Verfahrens und den geforderten Zinsen zu befriedigen oder, wenn er Einwendungen gegen den Anspruch habe, bei dem Gerichte Widerspruch zu erheben. [2] [Die Widerspruchsfrist ist den Vorschriften über die Einlassungsfrist entsprechend zu bemessen, falls diese weniger als eine Woche betragen würde.] Der Zahlungsbefehl enthält die im § [690] Nr. 1-3 bezeichneten Erfordernisse des Gesuchs und außerdem den Befehl an den Schuldner, binnen einer vom Tage der Zustellung laufenden Frist von einer Woche bei Vermeidung sofortiger Zwangsvollstreckung den Gläubiger wegen des Anspruchs nebst den dem Betrage nach zu bezeichnenden Kosten des Verfahrens und den geforderten Zinsen zu befriedigen oder, wenn er Einwendungen gegen den Anspruch habe, bei dem Gerichte Widerspruch zu erheben.
[1. April 1910–1. Juni 1924]
1§ 692. Der Zahlungsbefehl enthält die im § [690] Nr. 1-3 bezeichneten Erfordernisse des Gesuchs und außerdem den Befehl an den Schuldner, binnen einer vom Tage der Zustellung laufenden Frist von einer Woche bei Vermeidung sofortiger Zwangsvollstreckung den Gläubiger wegen des Anspruchs nebst den dem Betrage nach zu bezeichnenden Kosten des Verfahrens und den geforderten Zinsen zu befriedigen oder, wenn er Einwendungen gegen den Anspruch habe, bei dem Gerichte Widerspruch zu erheben.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 38, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.

Umfeld von § 692 ZPO

§ 691 ZPO. Zurückweisung des Mahnantrags

§ 692 ZPO. Mahnbescheid

§ 692a ZPO