§ 696a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1974–1. Juli 1977]
1§ 696a. [1] Erhebt der Schuldner im Falle des § 38 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs rechtzeitig Widerspruch, so verweist das Gericht von Amts wegen den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung an das Gericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern er nicht beantragt hat, von der Verweisung abzusehen. [2] Wird die Verweisung beschlossen, so gilt der Rechtsstreit mit Zustellung des Beschlusses als bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. [3] Im übrigen sind die Vorschriften des § 276 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1974: Artt. 1 Nr. 9, 5 des Gesetzes vom 21. März 1974.