§ 697 ZPO. Einleitung des Streitverfahrens
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991] | [1. Juli 1977] |
---|---|
§ 697 | § 697 |
(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. | (1) [1] Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. [2] § 271 gilt entsprechend. |
(2) [1] Bei Eingang der | (2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung, spätestens bei Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist, bestimmt der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung. |
Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. [2] Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden. | (3) [1] Von der Bestimmung eines Termins kann zunächst abgesehen werden, wenn dem Antragsgegner mit der Zustellung der Anspruchsbegründung eine Frist von mindestens zwei Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung gesetzt wird. |
(3) [1] Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. [2] Mit der Terminbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend. | [2] Der Antragsteller ist hiervon zu unterrichten. [3] § 276 Abs. 3, §§ 277, 282 Abs. 3 Satz 2, § 296 sind anzuwenden. |
(4) [1] Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlaß eines Versäumnisurteils gegen ihn. [2] Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. | (4) [1] Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlaß eines Versäumnisurteils gegen ihn. [2] Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. |
(5) [1] Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Abs. 2, § 317 Abs. 4 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. [2] Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck. | (5) [1] Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Abs. 2, § 317 Abs. 4 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. [2] Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck. |
[1. Juli 1977–1. April 1991]
1§ 697.
(1) [1] Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. [2] § 271 gilt entsprechend.
(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung, spätestens bei Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist, bestimmt der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung.
(3) [1] Von der Bestimmung eines Termins kann zunächst abgesehen werden, wenn dem Antragsgegner mit der Zustellung der Anspruchsbegründung eine Frist von mindestens zwei Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung gesetzt wird. [2] Der Antragsteller ist hiervon zu unterrichten. [3] § 276 Abs. 3, §§ 277, 282 Abs. 3 Satz 2, § 296 sind anzuwenden.
(4) [1] Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlaß eines Versäumnisurteils gegen ihn. [2] Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(5) [1] Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Abs. 2, § 317 Abs. 4 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. [2] Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.