§ 699 ZPO. Vollstreckungsbescheid
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1978] | [1. Juli 1977] |
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§ 699 | § 699 |
(1) [1] Auf der Grundlage des Mahnbescheids erläßt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. [2] Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 gilt entsprechend. [3] Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erläßt dieses den Vollstreckungsbescheid. | (1) [1] Auf der Grundlage des Mahnbescheids erläßt das Gericht auf Antrag einen Vollstrekkungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. [2] Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 gilt entsprechend. |
(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden. | (2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden. |
(3) [1] In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. [2] Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben. | (3) [1] In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. [2] Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben. |
(4) [1] Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt. [2] Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller die Übergabe an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt oder wenn der Antragsteller die Auslagen für die Zustellung von Amts wegen nicht gezahlt hat. [3] In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übergeben; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. [4] Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befaßte Gericht die öffentliche Zustellung, so wird der Vollstreckungsbescheid an die Gerichtstafel des Gerichts angeheftet, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist. | (4) [1] Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt. [2] Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller die Übergabe an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt oder wenn der Antragsteller die Auslagen für die Zustellung von Amts wegen nicht gezahlt hat. [3] In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übergeben; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. [4] Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befaßte Gericht die öffentliche Zustellung, so wird der Vollstreckungsbescheid an die Gerichtstafel des Gerichts angeheftet, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist. |
[1. Juli 1977–1. April 1978]
1§ 699.
(1) [1] Auf der Grundlage des Mahnbescheids erläßt das Gericht auf Antrag einen Vollstrekkungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. [2] Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.
(3) [1] In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. [2] Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.
(4) [1] Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt. [2] Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller die Übergabe an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt oder wenn der Antragsteller die Auslagen für die Zustellung von Amts wegen nicht gezahlt hat. [3] In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übergeben; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. [4] Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befaßte Gericht die öffentliche Zustellung, so wird der Vollstreckungsbescheid an die Gerichtstafel des Gerichts angeheftet, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.