§ 7 ZPO. Grunddienstbarkeit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 7. Grunddienstbarkeit | § 7 |
Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, [den sie] für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um [den] sich der Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt. | Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, [den sie] für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um [den] sich der Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 7. Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, [den sie] für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um [den] sich der Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.