§ 70 ZPO. Beitritt des Nebenintervenienten
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 70 | § 70 |
(1) [1] Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozeßgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. [2] Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muß enthalten: | (1) [1] Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. [2] Derselbe muß enthalten: |
1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits; | 1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits; |
2. die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat; | 2. die bestimmte Angabe des Interesses, welches der Nebenintervenient hat; |
3. die Erklärung des Beitritts. | 3. die Erklärung des Beitritts. |
(2) Außerdem [gelten] die allgemeinen [Vorschriften] über die vorbereitenden Schriftsätze […]. | (2) Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze Anwendung. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 70.
(1) [1] Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. [2] Derselbe muß enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
- 2. die bestimmte Angabe des Interesses, welches der Nebenintervenient hat;
- 3. die Erklärung des Beitritts.
(2) Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.