§ 703c ZPO. Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[21. Oktober 2005][27. August 2005]
§ 703c. Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung § 703c. Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
(1) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. [2] Für (1) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. [2] Für
1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, 1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,
2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, 2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,
3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist, 3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,
4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (B[GBl]. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist, 4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist,
können unterschiedliche Formulare eingeführt werden. können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen. (2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
[27. August 2005–21. Oktober 2005]
1§ 703c. 2Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung.
3(1) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. [2] Für
  • 1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,
  • 2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,
  • 3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,
  • 4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist,
können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
4(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 27. August 2005: Artt. 1 Nr. 5b, 3 S. 2 des Gesetzes vom 18. August 2005.
3. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 40, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
4. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 40, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

Umfeld von § 703c ZPO

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§ 703c ZPO. Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung

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