§ 709 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 709 § 709
Urteile sind ferner ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn sie betreffen: Urteile sind ferner ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn sie betreffen:
1. Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder Untermiether von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Miether und dem Untermiether solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der von dem Miether oder dem Untermiether in die Miethsräume eingebrachten Sachen; 1. Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder Untermiether von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Miether und dem Untermiether solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der von dem Miether oder dem Untermiether in die Miethsräume eingebrachten Sachen;
2. Streitigkeiten zwischen [… Seeschiffern] und [ihren] Arbeitgebern […] hinsichtlich des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, [sofern sie] während der Dauer des [Dienst-] oder [Arbeitsverhältnisses] entstehen; 2. Streitigkeiten zwischen [… Seeschiffern] und [ihren] Arbeitgebern […] hinsichtlich des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, [sofern sie] während der Dauer des [Dienst-] oder [Arbeitsverhältnisses] entstehen;
3. Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, [die] über Wirthszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über [deren] Verlust und Beschädigung […], sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, [die] aus Anlaß der Reise entstanden sind; 3. Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, welche über Wirthszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, welche aus Anlaß der Reise entstanden sind;
4. andere vermögensrechtliche Ansprüche, sofern der Gegenstand der Verurtheilung an Geld oder Geldeswerth die Summe von [fünfhundert Deutsche Mark] nicht übersteigt; [für den Wert] des Gegenstandes [gelten] die Vorschriften der §§ 3 [bis] 9 […]. 4. andere vermögensrechtliche Ansprüche, sofern der Gegenstand der Verurtheilung an Geld oder Geldeswerth die Summe von [fünfhundert Reichsmark] nicht übersteigt; in Betreff des Werthes des Gegenstandes kommen die Vorschriften der §§ 3 [bis] 9 zur Anwendung.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 709. Urteile sind ferner ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn sie betreffen:
  • 1. Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder Untermiether von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Miether und dem Untermiether solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der von dem Miether oder dem Untermiether in die Miethsräume eingebrachten Sachen;
  • 22. Streitigkeiten zwischen [… Seeschiffern] und [ihren] Arbeitgebern […] hinsichtlich des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, [sofern sie] während der Dauer des [Dienst-] oder [Arbeitsverhältnisses] entstehen;
  • 3. Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, welche über Wirthszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, welche aus Anlaß der Reise entstanden sind;
  • 34. andere vermögensrechtliche Ansprüche, sofern der Gegenstand der Verurtheilung an Geld oder Geldeswerth die Summe von [fünfhundert Reichsmark] nicht übersteigt; in Betreff des Werthes des Gegenstandes kommen die Vorschriften der §§ 3 [bis] 9 zur Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 98, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
2. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.
3. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.

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§ 709 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

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