§ 724 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022]
1§ 724. 2Vollstreckbare Ausfertigung.
(1) Die Zwangsvollstreckung [wird] auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urtheils (vollstreckbare Ausfertigung) [durchgeführt].
3(2) [1] Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. [2] Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 19, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.