§ 729 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 729. Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer | § 729 |
(1) Hat Jemand das Vermögen eines Anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Anderen übernommen, so [sind] auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urtheils gegen den Übernehmer die Vorschriften des § [727] entsprechend[… anzuwenden]. | (1) Hat Jemand das Vermögen eines Anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Anderen übernommen, so [sind] auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urtheils gegen den Übernehmer die Vorschriften des § [727] entsprechend[… anzuwenden]. |
(2) Das Gleiche gilt für die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, [der] ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für [die] er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie vor dem Erwerbe des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind. | (2) Das Gleiche gilt für die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, [der] ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für [die] er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie vor dem Erwerbe des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 729.
(1) Hat Jemand das Vermögen eines Anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Anderen übernommen, so [sind] auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urtheils gegen den Übernehmer die Vorschriften des § [727] entsprechend[… anzuwenden].
(2) Das Gleiche gilt für die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, [der] ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für [die] er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie vor dem Erwerbe des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.