§ 73 ZPO. Form der Streitverkündung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 73. 2Form der Streitverkündung. [1] Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. [2] Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. [3] Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.8, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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