§ 730 ZPO. Anhörung des Schuldners

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 730. Anhörung des Schuldners § 730
In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden. In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 730. In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.108, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.