§ 734 ZPO. Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 734. Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift § 734
Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urtheils zu [ver]merken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt ist. Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urtheils zu [ver]merken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt ist.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 734. Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urtheils zu [ver]merken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 734 ZPO

§ 733 ZPO. Weitere vollstreckbare Ausfertigung

§ 734 ZPO. Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift

§ 735 ZPO