§ 74 ZPO. Wirkung der Streitverkündung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 74. Wirkung der Streitverkündung § 74
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältniß zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältniß zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.
(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab, oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab, oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
(3) In allen Fällen dieses Paragraphen [sind] gegen den Dritten die Vorschriften des § [68] mit der Abweichung [anzuwenden], daß statt der Zeit des Beitritts die[…] Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt in Folge der Streitverkündung möglich war. (3) In allen Fällen dieses Paragraphen [sind] gegen den Dritten die Vorschriften des § [68] mit der Abweichung [anzuwenden], daß statt der Zeit des Beitritts die[…] Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt in Folge der Streitverkündung möglich war.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 74.
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältniß zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.
(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab, oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
2(3) In allen Fällen dieses Paragraphen [sind] gegen den Dritten die Vorschriften des § [68] mit der Abweichung [anzuwenden], daß statt der Zeit des Beitritts die[…] Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt in Folge der Streitverkündung möglich war.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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