§ 741 ZPO. Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2023]
1§ 741. Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft. Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 7 Abs. 2, 10 S. 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022.