§ 744 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1958]
§ 744. Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft § 744
Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.
[1. Juli 1958–1. Januar 2002]
1§ 744. Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 2 Nr. 4, 8 Nr. II.4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

Umfeld von § 744 ZPO

§ 743 ZPO. Beendete Gütergemeinschaft

§ 744 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft

§ 744a ZPO. Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft