§ 753 ZPO. Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 2026]
1§ 753. 2Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen.
3(1) Die Zwangsvollstreckung [wird], soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher [durchgeführt], [die sie] im Auftrage des Gläubigers zu bewirken haben.
4(2) [1] Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung de[r] Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. [2] Der von de[r] Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
5(3) 6[1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. 7[2] Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.
8(4) [1] Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse haben dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln. [2] Für Übermittlungen nach Satz 1 gilt § 130d Satz 2 und 3 entsprechend.
9(5) [1] Zur Übermittlung als elektronische Dokumente sind Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen, die bildlich und inhaltlich mit den übertragenen Schriftstücken übereinzustimmen haben. [2] Für elektronische Dokumente gelten § 130a Absatz 2, 3, 5 und 6, auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend.
10(6) [1] Sichere Übermittlungswege für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher sind:
- 1. bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher über das Amtsgericht als Verteilerstelle die Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1;
-
2. bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher selbst
- a) der Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 sowie
- b) die Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4; ein Postfach des Gerichtsvollziehers nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder ein den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung entsprechendes elektronisches Postfach des Gerichtsvollziehers tritt an die Stelle der elektronischen Poststelle des Gerichts.
11(7) [1] Der Gerichtsvollzieher darf den in Absatz 4 Satz 1 Genannten oder sonstigen in professioneller Eigenschaft am Verfahren beteiligten Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, elektronische Dokumente übermitteln. [2] Anderen als den in Satz 1 Genannten darf er elektronische Dokumente nur dann übermitteln, wenn diese Personen einer solchen Übermittlung für das jeweilige Vollstreckungsverfahren zugestimmt haben. [3] Die Zustimmung nach Satz 2 gilt mit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Vollstreckungsverfahren als erteilt. [4] Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 2026: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2026.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
- 5. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 2, 6 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 6. 26. November 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 21 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes vom 21. November 2016.
- 7. 1. Oktober 2026: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2026.
- 8. 1. Oktober 2026: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2026.
- 9. 1. Oktober 2026: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2026.
- 10. 1. Oktober 2026: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2026.
- 11. 1. Oktober 2026: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2026.
- 12. 1. Oktober 2026: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2026.