§ 754 ZPO. Ermächtigung des Gerichtsvollziehers
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 2026] | [1. Januar 2013] |
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| § 754. Ermächtigung des Gerichtsvollziehers | § 754. Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung |
| (1) Der Gerichtsvollzieher wird durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers und durch entweder die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder die Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen. | (1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen. |
| (2) [1] Der Gerichtsvollzieher wird dem Schuldner und Dritten gegenüber zur Vornahme der Zwangsvollstreckung sowie der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen dadurch ermächtigt, dass er entweder im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf. [2] Ein Mangel oder eine Beschränkung des Auftrags können von dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner und Dritten nicht geltend gemacht werden. | (2) [1] Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. [2] Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden. |
[1. Januar 2013–1. Oktober 2026]
1§ 754. Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung.
(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.
(2) [1] Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. [2] Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 3, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.