§ 760 ZPO. Akteneinsicht; Aktenabschrift

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Mai 2013]
1§ 760. Akteneinsicht; Aktenabschrift. [1] Jeder Person, [die] bei dem Vollstreckungsverfahren betheiligt ist, muß auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke ertheilt werden. 2[2] Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 44, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
2. 1. Mai 2013: Artt. 4 Nr. 5, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2013.

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