§ 763 ZPO. Aufforderungen und Mitteilungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[15. Juli 1933] | [1. Januar 1900] |
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§ 763 | § 763 |
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, welche zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen. | (1) Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, welche zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen. |
(2) [1] Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§ 172, 181 bis 186 zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. [2] Die Befolgung dieser Vorschrift muß zum Protokolle bemerkt werden. [3] Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt. | (2) [1] Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§ [172], [181]-[186] zuzustellen oder, wenn demjenigen, an welchen die Aufforderung oder Mittheilung zu richten ist, am Orte der Zwangsvollstreckung nicht zugestellt werden kann, durch die Post zu übersenden. [2] Die Befolgung dieser Vorschrift muß zum Protokolle bemerkt werden. [3] Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt. |
[1. Januar 1900–15. Juli 1933]
1§ 763.
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, welche zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
(2) 2[1] Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§ [172], [181]-[186] zuzustellen oder, wenn demjenigen, an welchen die Aufforderung oder Mittheilung zu richten ist, am Orte der Zwangsvollstreckung nicht zugestellt werden kann, durch die Post zu übersenden. [2] Die Befolgung dieser Vorschrift muß zum Protokolle bemerkt werden. [3] Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: Nr. 199 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.