§ 765a ZPO. Vollstreckungsschutz

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 765a. 2Vollstreckungsschutz.
3(1) [1] Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. 4[2] Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. 5[3] Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
6(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
7(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, daß die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
8(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
9(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 1, 12 des Gesetzes vom 20. August 1953.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. September 1990: Artt. 2 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 20. August 1990.
4. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
5. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
6. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
7. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
8. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. d, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
9. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. d, Buchst. e, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.