§ 768 ZPO. Klage gegen Vollstreckungsklausel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 768. Klage gegen Vollstreckungsklausel § 768
Die [Vorschriften] des § [767] Abs. 1, 3 [gelten] entsprechend[…], wenn in den Fällen des § [726] Abs. 1, der §§ [727 bis 729], [738], [742], [744], des § [745] Abs. 2 und des § [749] der Schuldner den bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugniß des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel [nach] § [732] zu erheben. Die [Vorschriften] des § [767] Abs. 1, 3 [gelten] entsprechend[…], wenn in den Fällen des § [726] Abs. 1, der §§ [727 bis 729], [738], [742], [744], des § [745] Abs. 2 und des § [749] der Schuldner den bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugniß des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel [nach] § [732] zu erheben.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 768. Die [Vorschriften] des § [767] Abs. 1, 3 [gelten] entsprechend[…], wenn in den Fällen des § [726] Abs. 1, der §§ [727 bis 729], [738], [742], [744], des § [745] Abs. 2 und des § [749] der Schuldner den bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugniß des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel [nach] § [732] zu erheben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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