§ 775 ZPO. Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Oktober 1950]
§ 775 § 775
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken: Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß das zu vollstreckende Urtheil oder [seine] vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben, oder daß die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder [ihre] Einstellung angeordnet ist; 1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß das zu vollstreckende Urtheil oder [seine] vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben, oder daß die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder [ihre] Einstellung angeordnet ist;
2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder daß die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; 2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist;
3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; 3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß der Gläubiger nach Erla[ß] des zu vollstreckenden Urtheils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; 4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß der Gläubiger nach Erla[ß] des zu vollstreckenden Urtheils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5. wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus [dem] sich ergiebt, daß nach Erla[ß] des Urtheils die zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Summe zur Auszahlung an den letzteren bei der Post eingezahlt ist. 5. wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus [dem] sich ergiebt, daß nach Erla[ß] des Urtheils die zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Summe zur Auszahlung an den letzteren bei der Post eingezahlt ist.
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 775. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
  • 1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß das zu vollstreckende Urtheil oder [seine] vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben, oder daß die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder [ihre] Einstellung angeordnet ist;
  • 2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist;
  • 3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
  • 4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß der Gläubiger nach Erla[ß] des zu vollstreckenden Urtheils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
  • 5. wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus [dem] sich ergiebt, daß nach Erla[ß] des Urtheils die zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Summe zur Auszahlung an den letzteren bei der Post eingezahlt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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