§ 775 ZPO. Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977] | [1. Oktober 1950] |
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§ 775 | § 775 |
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken: | Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken: |
1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß das zu vollstreckende Urtheil oder [seine] vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben, oder daß die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder [ihre] Einstellung angeordnet ist; | 1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß das zu vollstreckende Urtheil oder [seine] vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben, oder daß die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder [ihre] Einstellung angeordnet ist; |
2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder daß die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; | 2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist; |
3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; | 3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; |
4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß der Gläubiger nach Erla[ß] des zu vollstreckenden Urtheils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; | 4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß der Gläubiger nach Erla[ß] des zu vollstreckenden Urtheils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; |
5. wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus [dem] sich ergiebt, daß nach Erla[ß] des Urtheils die zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Summe zur Auszahlung an den letzteren bei der Post eingezahlt ist. | 5. wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus [dem] sich ergiebt, daß nach Erla[ß] des Urtheils die zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Summe zur Auszahlung an den letzteren bei der Post eingezahlt ist. |
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 775. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
- 1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß das zu vollstreckende Urtheil oder [seine] vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben, oder daß die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder [ihre] Einstellung angeordnet ist;
- 2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist;
- 3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
- 4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß der Gläubiger nach Erla[ß] des zu vollstreckenden Urtheils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
- 5. wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus [dem] sich ergiebt, daß nach Erla[ß] des Urtheils die zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Summe zur Auszahlung an den letzteren bei der Post eingezahlt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.