§ 784 ZPO. Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] |
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§ 784. Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren | § 784 |
(1) Ist eine Nachlaßverwaltung angeordnet oder das Nachlaßinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Erbe verlangen, daß Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die zu Gunsten eines Nachlaßgläubigers in sein nicht zum Nachlasse gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. | (1) Ist eine Nachlaßverwaltung angeordnet oder das Nachlaßinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Erbe verlangen, daß Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die zu Gunsten eines Nachlaßgläubigers in sein nicht zum Nachlasse gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. |
(2) Im Falle der Nachlaßverwaltung steht dem Nachlaßverwalter das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zu Gunsten eines anderen Gläubigers als eines Nachlaßgläubigers in den Nachlaß erfolgt sind. | (2) Im Falle der Nachlaßverwaltung steht dem Nachlaßverwalter das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zu Gunsten eines anderen Gläubigers als eines Nachlaßgläubigers in den Nachlaß erfolgt sind. |
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 784.
2(1) Ist eine Nachlaßverwaltung angeordnet oder das Nachlaßinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Erbe verlangen, daß Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die zu Gunsten eines Nachlaßgläubigers in sein nicht zum Nachlasse gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(2) Im Falle der Nachlaßverwaltung steht dem Nachlaßverwalter das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zu Gunsten eines anderen Gläubigers als eines Nachlaßgläubigers in den Nachlaß erfolgt sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 206 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 18 Nr. 5, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.