§ 793 ZPO. Sofortige Beschwerde
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Februar 1943] | [1. Januar 1900] |
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§ 793 | § 793 |
(1) Gegen Entscheidungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet sofortige Beschwerde statt. | Gegen Entscheidungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet sofortige Beschwerde statt. |
(2) Das Landgericht als Beschwerdegericht kann wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage eine weitere Beschwerde zulassen. |
[1. Januar 1900–1. Februar 1943]
1§ 793. Gegen Entscheidungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet sofortige Beschwerde statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.