§ 795 ZPO. Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[10. Januar 2015] | [12. Dezember 2008] |
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§ 795. Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel | § 795. Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel |
[1] Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln [sind] die [Vorschriften] der §§ [724 bis 793] entsprechend[… anzuwenden], soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. [2] Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. [3] Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt. | [1] Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln [sind] die [Vorschriften] der §§ [724 bis 793] entsprechend[… anzuwenden], soweit nicht in den §§ 795a bis 800 abweichende Vorschriften enthalten sind. [2] Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. [3] Für die Zwangsvollstreckung aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen gelten ergänzend die §§ 1093 bis 1096. |
[12. Dezember 2008–10. Januar 2015]
1§ 795. 2Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel. [1] Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln [sind] die [Vorschriften] der §§ [724 bis 793] entsprechend[… anzuwenden], soweit nicht in den §§ 795a bis 800 abweichende Vorschriften enthalten sind. 3[2] Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. 4[3] Für die Zwangsvollstreckung aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen gelten ergänzend die §§ 1093 bis 1096.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 108, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 12, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
- 4. 12. Dezember 2008: Artt. 1 Nr. 8, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.