§ 795a ZPO. Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 795a. Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss | § 795a |
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der [nach] § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluß bedarf es nicht. | Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der [nach] § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluß bedarf es nicht. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 795a. Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der [nach] § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluß bedarf es nicht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.