§ 797a ZPO. Verfahren bei Gütestellenvergleichen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 797a. Verfahren bei Gütestellenvergleichen | § 797a |
(1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. | (1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. |
(2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht. | (2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht. |
(3) § 797 Abs. 5 [gilt] entsprechend[…]. | (3) § 797 Abs. 5 [gilt] entsprechend[…]. |
(4) [1] Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, [die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die] vor der Gütestelle [geschlossen sind]. [2] Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die[…] Fälle […] des [§ 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 und des § 733]. [3] Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht. | (4) [1] Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, [die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die] vor der Gütestelle [geschlossen sind]. [2] Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die[…] Fälle […] des [§ 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 und des § 733]. [3] Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 797a.
2(1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.
(2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht.
(4) 4[1] Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, [die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die] vor der Gütestelle [geschlossen sind]. 5[2] Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die[…] Fälle […] des [§ 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 und des § 733]. [3] Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 105, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.112, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
- 5. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.