§ 798 ZPO. Wartefrist
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924] | [1. April 1910] |
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§ 798 | § 798 |
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, und [aus] den nach § 794 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens eine Woche vorher zugestellt ist. | Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, und den nach § 794 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens drei Tage vorher zugestellt ist. |
[1. April 1910–1. Juni 1924]
1§ 798. Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, und den nach § 794 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens drei Tage vorher zugestellt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 52, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.