§ 80 ZPO. Prozessvollmacht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juni 1924] |
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§ 80. Prozessvollmacht | § 80 |
(1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. | (1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. |
(2) [1] Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die öffentliche Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen. [2] Wird der Antrag zurückgewiesen, so ist dagegen kein Rechtsmittel zulässig. [3] Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls. | (2) [1] Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die öffentliche Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen. [2] Wird der Antrag zurückgewiesen, so ist dagegen kein Rechtsmittel zulässig. [3] Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls. |
[1. Juni 1924–1. Januar 2002]
1§ 80.
(1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 1, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.