§ 802a ZPO. Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 2026] | [1. Januar 2013] |
|---|---|
| § 802a. Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers | § 802a. Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers |
| (1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. | (1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. |
| (2) [1] Der Gerichtsvollzieher ist auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und entweder auf Grund der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder der Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt, | (2) [1] Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt, |
| 1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, | 1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, |
| 2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, | 2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, |
| 3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, | 3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, |
| 4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, | 4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, |
| 5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels. [2] Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt. | 5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels. [2] Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt. |
[1. Januar 2013–1. Oktober 2026]
1§ 802a. Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) [1] Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
- 2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
- 3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
- 4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
- 5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 7, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.