§ 812 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 812. Pfändung von Hausrat | § 812 |
Gegenstände, [die] zum gewöhnlichen Hausrathe gehören und im Haushalte des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, daß durch [ihre] Verwerthung nur ein Erlös erzielt werden würde, [der] zu dem Werthe außer allem Verhältnisse steht. | Gegenstände, [die] zum gewöhnlichen Hausrathe gehören und im Haushalte des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, daß durch [ihre] Verwerthung nur ein Erlös erzielt werden würde, [der] zu dem Werthe außer allem Verhältnisse steht. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 812. Gegenstände, [die] zum gewöhnlichen Hausrathe gehören und im Haushalte des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, daß durch [ihre] Verwerthung nur ein Erlös erzielt werden würde, [der] zu dem Werthe außer allem Verhältnisse steht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.