§ 814 ZPO. Öffentliche Versteigerung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1953][1. Oktober 1950]
§ 814 § 814
Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern[; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen (1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern[;] Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.
abzuschätzen] [§ 814 Halbs. 2 ist insoweit, als er sich nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren bezieht, außer Kraft.]. (2) (weggefallen)
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1953]
1§ 814.
2(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern[;] Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.
3(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Januar 1900: Nr. 218 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.

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