§ 824 ZPO. Verwertung ungetrennter Früchte
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 824.
(1) [1] Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers gestellt werden. [2] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
(2) [1] Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. [2] In dasselbe ist insbesondere aufzunehmen:
- 1. die Bezeichnung des Antragstellers;
- 2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermine anzumelden;
- 3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt;
- 4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.