§ 833 ZPO. Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 833 § 833
(1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das[…] Einkommen betroffen, [das] der Schuldner in Folge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. (1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch dasjenige Einkommen betroffen, welches der Schuldner in Folge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat.
(2) Diese [Vorschrift ist] auf den Fall der Änderung des Dienstherrn [nicht anzuwenden]. (2) Diese Bestimmung findet auf den Fall der Änderung des Dienstherrn keine Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 833.
(1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch dasjenige Einkommen betroffen, welches der Schuldner in Folge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat.
(2) Diese Bestimmung findet auf den Fall der Änderung des Dienstherrn keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 833 ZPO

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